Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet Tarife anzubieten, zu denen jedermann das Recht hat, mit elektrischer Energie beliefert zu werden. Diese Tarife wurden in der Vergangenheit als die sogenannten "Allgemeinen Tarife" bezeichnet. Nach der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes werden sie in §39 EnWG als "Allgemeine Preise" bezeichnet. Durch den Bezug von Elektrizität kommt automatisch ein Liefervertrag zu den "Allgemeinen Preisen" zustande. Er hat eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. |