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Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Einspeisungen von Strom in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze.
Die Regelungen der Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)

Durch die StromNZV ist der Netzzugang und der Netzanschluss gesetzlich gewährleistet und kann durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur bzw. der Landesregulierungsbehörden sowie vor Gericht durchgesetzt werden.
2 StromNZV 25.07.2005 bei JURIS.de
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundlagen des Netzzugangs
Abschnitt 1
Bilanzkreissystem
§ 4 Bilanzkreise
§ 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel
Abschnitt 2
Ausgleichsleistungen
§ 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie
§ 7 Erbringung von Regelenergie
§ 8 Abrechnung von Regelenergie
§ 9 Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inanspruchnahme von Regelenergie
§ 10 Verlustenergie
§ 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
§ 12 Standardisierte Lastprofile
§ 13 *P Jahresmehr- und Jahresmindermengen *PE
§ 14 Lieferantenwechsel
§ 15 Engpassmanagement
§ 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten
§ 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
§ 18 Messung
§ 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität
§ 19 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen
§ 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen
§ 21 Vorgehen bei Messfehlern
§ 22 Datenaustausch
§ 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
§ 24 Netznutzungsvertrag
§ 25 Lieferantenrahmenvertrag
§ 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 26 Bilanzkreisvertrag
§ 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde
§ 28 Standardangebote
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Übergangsregelungen
§ 31 Inkrafttreten
Schlussformel
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