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Die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit Strom zu beliefern haben.

Mit der Stromgrundversorgungsverordnung hat das Bundeswirtschaftsministerium im November 2006 den Wechsel des Stromversorgers für Haushaltskunden wesentlich erleichtert. Die Verbraucher können damit selbst gegen überhöhte Preise vorgehen, indem sie zu einem preisgünstigeren Stromanbieter wechseln.
In der Verordnung wird z.B. definiert, wann ein Vertrag zustande kommt, oder wie Abschlagszahlungen berechnet und erhoben werden dürfen.
2 StromGVV 26.10.2006 bei JURIS.de

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Ersatzversorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
§ 5 Art der Versorgung
§ 6 Umfang der Grundversorgung
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
§ 8 Messeinrichtungen
§ 9 Zutrittsrecht
§ 10 Vertragsstrafe
§ 11 Ablesung
§ 12 Abrechnung
§ 13 Abschlagszahlungen
§ 14 Vorauszahlungen
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Rechnungen und Abschläge
§ 17 Zahlung, Verzug
§ 18 Berechnungsfehler
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
§ 20 Kündigung
§ 21 Fristlose Kündigung
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelungen
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