
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist eine deutsche Verordnung, die erstmalig am 1. Februar 2002 in Kraft getreten ist und die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) abgelöst hat. Grundlage der Energieeinsparverordnung ist das Energieeinsparungsgesetz (EnEG).
Die aktuelle EnEV 2007 ist am 01.10. 2007 in Kraft getreten. Die EnEV 2007 regelte neu: - die Einführung von Energieausweisen für Bestandsgebäude,
- die Berücksichtigung von Klimatisierung und Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden sowie
- die regelmäßigen Inspektionen von Klima- und Lüftungsanlagen.


Mit der EnEV 2009 soll das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand zukünftig verschärft werden. Wesentliche Änderungen der EnEV 2009 lt. Kabinettsentwurf sind u.a.: - die Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen,
- die Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude
- sowie eines neuen Bilanzierungsverfahrens (DIN V 18599) für Wohngebäude,
- die Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen und
- eine Stärkung des Vollzugs der EnEV.


Durch die Zusammenführung von Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung zu einer gemeinsamen Verordnung wurde der bisherige Bilanzierungsrahmen gleich in zweifacher Hinsicht erweitert.
Nutzenergie vs. Endenergie Zum einen werden mit der Einbeziehung der Anlagentechnik in die Energiebilanz auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme entstehenden Verluste berücksichtigt. Dadurch ist nicht mehr die dem Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie, sondern die an der Gebäudegrenze übergebene Endenergie ausschlaggebend.
Primärenergetischer Energiebedarf Zum anderen wird dieser Energiebedarf primärenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehenden Verluste mittels eines Primärenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebäudes Beachtung finden. Dieser erweiterte Rahmen ermöglicht es, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulichen Wärmeschutz in gewissem Maße miteinander zu verrechnen, also eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage auszugleichen und umgekehrt.
2 EnEV 24.07.2007 bei JURIS.de

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anforderungen an Wohngebäude
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
§ 5 Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude
§ 9 Änderung von Gebäuden
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
§ 17 Grundsätze des Energieausweises
§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
§ 22 Gemischt genutzte Gebäude
§ 23 Regeln der Technik
§ 24 Ausnahmen
§ 25 Befreiungen
§ 26 Verantwortliche
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller
§ 30 Übergangsvorschriften zur Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9)
Anforderungen an Wohngebäude
Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9)
Anforderungen an Nichtwohngebäude
Anlage 3 (zu den §§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2)
Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude
Anlage 4 (zu § 6)
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
Anlage 5 (zu § 14 Abs. 5)
Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
Anlage 6 (zu § 16)
Muster Energieausweis Wohngebäude
Anlage 7 (zu § 16)
Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Anlage 8 (zu § 16)
Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
Anlage 9 (zu § 16)
Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
Anlage 10 (zu § 20)
Muster Modernisierungsempfehlungen
Anlage 11 (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2)
Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung
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